Leihvertrag im Zivilrecht: Rechte & Pflichten für Leiher & Verleiher (2024)

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Der Leihvertrag ist ein zentrales Element des Zivilrechts und kommt in vielen alltäglichen Situationen zum Einsatz. Die rechtlichen Grundlagen des Leihvertrags sind in den §§ 598 bis 606 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt. In diesem umfassenden Blog-Beitrag erfahren Sie alles Wissenswerte über den Leihvertrag im Zivilrecht, die Rechte und Pflichten von Leiher und Verleiher, aktuelle Gerichtsurteile und häufig gestellte Fragen. Der Beitrag ist in folgende Abschnitte gegliedert:

  • Definition und Grundlagen des Leihvertrags
  • Rechte und Pflichten des Verleihers
  • Rechte und Pflichten des Leihers
  • Aktuelle Gerichtsurteile zum Leihvertrag
  • FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Leihvertrag

Definition und Grundlagen des Leihvertrags

Ein Leihvertrag ist ein Vertrag, bei dem eine Partei (der Verleiher) einer anderen Partei (dem Leiher) eine Sache unentgeltlich zur vorübergehenden Nutzung überlässt. Die Nutzung der Sache ist für den Leiher kostenlos, es sei denn, es wurden besondere Vereinbarungen getroffen, die eine Gegenleistung vorsehen (z. B. bei der Miete). Im Gegensatz zur Miete oder zum Kaufvertrag geht das Eigentum an der Sache nicht auf den Leiher über. Der Leiher ist lediglich berechtigt, die Sache zu nutzen, hat jedoch die Pflicht, sie nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist oder bei Beendigung des Leihvertrags an den Verleiher zurückzugeben.

Rechte und Pflichten des Verleihers

Der Verleiher hat im Rahmen des Leihvertrags einige Rechte und Pflichten, die im BGB geregelt sind:

      • Übergabe der Sache: Der Verleiher ist verpflichtet, dem Leiher die vereinbarte Sache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu übergeben (§ 598 BGB). Sollte die Sache Mängel aufweisen, die ihre Gebrauchstauglichkeit beeinträchtigen, hat der Verleiher diese auf seine Kosten zu beseitigen.
      • Gewährleistung: Der Verleiher hat dem Leiher die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu überlassen (§ 600 BGB). Liegt ein Mangel vor, kann der Leiher Nacherfüllung verlangen, Schadensersatz geltend machen oder den Leihvertrag kündigen.
      • Rückgabeanspruch: Der Verleiher hat das Recht, die Sache nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist oder bei Beendigung des Leihvertrags vom Leiher zurückzufordern (§ 604 BGB).

Rechte und Pflichten des Leihers

Auch der Leiher hat im Rahmen des Leihvertrags verschiedene Rechte und Pflichten:

      • Nutzung der Sache: Der Leiher ist berechtigt, die Sache gemäß dem vereinbarten Zweck zu nutzen (§ 601 BGB). Er hat die Sache pfleglich zu behandeln und darf sie nicht ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte weitergeben oder vermieten.
      • Rückgabe der Sache: Der Leiher ist verpflichtet, die Sache nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist oder bei Beendigung des Leihvertrags in dem Zustand zurückzugeben, in dem er sie erhalten hat (§ 604 BGB). Er hat für etwaige Beschädigungen oder Verschlechterungen der Sache aufzukommen, es sei denn, diese sind auf den vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen.
      • Anzeigepflicht: Der Leiher hat dem Verleiher Mängel der Sache unverzüglich anzuzeigen (§ 602 BGB). Unterlässt er dies, kann er seine Gewährleistungsrechte verlieren.
      • Haftung für Schäden: Der Leiher haftet für Schäden, die durch seine schuldhafte Verletzung von vertraglichen Pflichten entstehen (z. B. unsachgemäße Nutzung oder unterlassene Mängelanzeige). In diesem Fall kann der Verleiher Schadensersatz verlangen (§ 603 BGB).

Aktuelle Gerichtsurteile zum Leihvertrag

Im Folgenden werden einige aktuelle Gerichtsurteile zum Leihvertrag vorgestellt, die die Rechte und Pflichten von Leiher und Verleiher verdeutlichen:

      • Urteil des BGH vom 19. September 2018 (VIII ZR 26/17): In diesem Fall hatte ein Mieter einen Pkw von einem Autovermieter gemietet und während der Mietzeit einen Unfall verursacht. Der Autovermieter verlangte Schadensersatz wegen der Reparaturkosten und der entgangenen Mieteinnahmen. Der BGH entschied, dass der Autovermieter grundsätzlich Schadensersatz verlangen kann, jedoch nur in Höhe des vertraglich vereinbarten Selbstbehalts, da der Mieter eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen hatte.
      • Urteil des OLG Hamm vom 17. Dezember 2013 (I-28 U 94/13): In diesem Fall hatte ein Mann von einem Bekannten eine Motorsäge geliehen und beim Gebrauch der Säge einen Finger verloren. Der Mann verklagte den Bekannten auf Schadensersatz wegen einer angeblichen mangelhaften Unterweisung in die Bedienung der Säge. Das OLG Hamm wies die Klage ab, weil der Mann nicht nachweisen konnte, dass der Bekannte seine vertraglichen Pflichten verletzt hatte.
      • Urteil des LG Düsseldorf vom 29. Januar 2015 (10 S 125/13): In diesem Fall hatte ein Mann von einem Nachbarn eine Leiter geliehen und war beim Gebrauch der Leiter gestürzt. Der Mann verlangte Schadensersatz vom Nachbarn wegen einer angeblichen mangelhaften Beschaffenheit der Leiter. Das LG Düsseldorf entschied, dass der Nachbar nicht haftet, weil der Mann die Leiter unsachgemäß benutzt hatte und der Nachbar keine Pflichtverletzung begangen hatte.

FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Leihvertrag

Im Folgenden finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Leihvertrag:

      • Ist ein schriftlicher Vertrag notwendig? Nein, ein Leihvertrag kann auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (z. B. durch Übergabe der Sache) geschlossen werden. Allerdings kann eine schriftliche Vereinbarung helfen, spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
      • Was passiert, wenn keine Leihfrist vereinbart wurde? Ist keine Leihfrist vereinbart, kann der Verleiher die Sache jederzeit zurückfordern (§ 605 BGB). Der Leiher kann den Leihvertrag ebenfalls jederzeit kündigen.
      • Wer trägt die Kosten für die Instandhaltung der Sache? Grundsätzlich hat der Verleiher die Sache in einem gebrauchstauglichen Zustand zu halten und die Kosten für notwendige Reparaturen zu tragen. Der Leiher hat jedoch für Schäden aufzukommen, die durch seine schuldhafte Verletzung von vertraglichen Pflichten entstehen.
      • Kann der Leiher die Sache an Dritte weitergeben oder vermieten? Nein, der Leiher darf die Sache grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Verleihers an Dritte weitergeben oder vermieten (§ 601 Abs. 2 BGB). Eine solche Weitergabe kann zu Schadensersatzansprüchen des Verleihers führen.
      • Was passiert, wenn die Sache während der Leihzeit verloren geht oder gestohlen wird? Der Leiher hat die Sache nach Ablauf der vereinbarten Leihfrist oder bei Beendigung des Leihvertrags zurückzugeben (§ 604 BGB). Kann er dies aufgrund von Verlust oder Diebstahl nicht tun, haftet er grundsätzlich für den entstandenen Schaden, es sei denn, er kann nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
      • Können auch immaterielle Güter (z. B. Software, Filme, Musik) Gegenstand eines Leihvertrags sein? Grundsätzlich ja, allerdings sind hierbei die urheberrechtlichen Bestimmungen zu beachten. So ist beispielsweise das Verleihen von urheberrechtlich geschützten Werken ohne Zustimmung des Urhebers untersagt.

Abschließend lässt sich feststellen, dass der Leihvertrag im Zivilrecht eine wichtige Rolle spielt und sowohl für den Leiher als auch für den Verleiher Rechte und Pflichten begründet. Um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, die Bedingungen des Leihvertrags schriftlich festzuhalten und sich über die jeweiligen Rechte und Pflichten im Klaren zu sein. Bei rechtlichen Unklarheiten oder Problemen im Zusammenhang mit Leihverträgen kann die Konsultation eines erfahrenen Rechtsanwalts hilfreich sein.

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